Generelles Baubegehren für das Landhof-Parking publiziert
Die Bauherrenschaft hat das generelle Baugesuch für das geplante Parking unter dem Landhof eingereicht - noch bevor die Beratungen in den zuständigen Kommissionen UVEK und BRK abgeschlossen sind.
Es ist bereits online publiziert: www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/oeffentliche-planauflagen/riehenstr_riehenring_peter_rot_str_landhofareal_quartierparking.html
Die Zeit tickt jetzt für unsere Einsprachen! Einsprachefrist ist der 20. Juni 2018.
Wir rufen alle Anwohnerinnen und Anwohner, Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohner, Nutzerinnen und Nutzer des Landhofs auf, die vom geplanten Parking unter dem Landhof betroffen sind:
Machen Sie Einsprachen!
Nutzen Sie die wohl letzte und entscheidende Möglichkeit - andernfalls können wir das geplante Parking kaum mehr verhindern!
Sie wissen nicht wie? Dann setzen Sie sich mit uns für einen Informationsaustausch in Verbindung!
Warum sind diese Einsprachen so wichtig?
Es handelt sich um ein generelles Baugesuch! Es sind zwar schon die ersten konkreteren Pläne des geplanten Parkings im Rahmen des Baugesuchs publiziert (siehe Link oben). Aber bei einem generellen Baugesuch geht es vor allem darum, umstrittene Grundsatzfragen definitiv zu klären. Und davon gibt es beim Parking unter dem Landhof mehr als genug!
Das dann folgende notwendige normale Baubegehren baut dann darauf auf, ohne dass die im generellen Baubegehren gutgeheissenen Punkte nochmals angefochten werden können. Das heisst auch: was im generellen Baubegehren grundsätzlich nicht angefochten wird, kann dann auch nicht mehr im konkreten Baugesuch angefochten werden! (siehe unten auch § 32 BPV Generelles Baubegehren)
Weitere Informationen
§ 32 Bau- und Planungsverordnung (BPV): Generelles Baubegehren
1 Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen kann bei Vorhaben, deren Ausführung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht werden.
2 Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar.
www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/4083
§ 91 Bau- und Planungsgesetz (BPG): Baueinsprache
1 Baueinsprache kann erheben,
a) wer durch das Baubegehren berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass es abgewiesen oder geändert wird;
b) wer durch eine besondere Vorschrift zum Rekurs ermächtigt ist.
2 Aus der Begründung muss mindestens hervorgehen, warum das Bauvorhaben beanstandet wird.
3 Einspracheverfahren werden durch öffentliche Anzeige eingeleitet. Während der Einsprachefrist ist durch Hinweise im Gelände wie Schilder oder Profile auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen. Die Verordnung bestimmt die Einzelheiten und die Ausnahmen.
www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/4077
Medienecho
Das Parking unter dem Landhof ist auch in verschiedenen Medien, Zeitungen, Radios etc. ein beliebtes Thema. Hier eine Übersicht.